Dichtflächen und Auffangräume nach dem Wasserhaushaltsgesetz
Der Umgang mit wasser- und bodengefährdenden Stoffen stellt ein hohes Risikopotential
für Anlagenbetreiber dar.
Ausgelaufene Stoffe können bei unzureichenden Abdichtungen
von Dichtflächen und Auffangräumen ungesehen versickern.
Für Anlagenbetreiber sind rechtliche Grundlagen, enthalten im Bodenschutzgesetz,
der abfallrechtlichen Gesetzgebung, und vor allem durch das Wasserhaushaltsgesetz
mit den jeweiligen entsprechenden Auflagen einzuhalten.
Verschiedene Kriterien, wie Überprüfung der Dichtheit,
der Sanierungsaufwand nach eventueller Beschädigung, das Verhalten im Brandfall,
die Alterungsbeständigkeit, die Ableitfähigkeit (bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten), etc. sind neben der Beständigkeit, der mechanischen und thermischen Belastung, von entscheidender Bedeutung.
Alle Abdichtungsmittel müssen nach §19 WHG vor deren Einbau behördlich zugelassen werden.
Für die Erfüllung von gesetzlichen Auflagen,
bilden dichte Anschlüsse bei der Nachrüstung im Bestand eine besondere Herausforderung.